Satzung

1. Name, Bestimmung und Sitz der FAU Aachen

  1. Die Gewerkschaft trägt den Namen »Freie Arbeiter*innen Union Aachen« (FAU Aachen)
  2. Die FAU Aachen ist föderiert in der »Freien Arbeiter*innen Union« (FAU).
  3. Die FAU Aachen ist eine klassenkämpferische Gewerkschaft im Sinne der Prinzipienerklärung und des Organisationsstatus der FAU in der jeweils gültigen Fassung. Die Satzung der FAU Aachen regelt alle Angelegenheiten, die in dessen Autonomie fallen, und darf den Statuten der FAU nicht widersprechen.
  4. Die FAU Aachen ist die Gewerkschaft der FAU im Wirtschaftsraum Aachen und Umgebung.
  5. Die FAU Aachen kann weitere Organisationen gründen.
  6. Die FAU Aachen kann sich an weiteren auch internationalen Gewerkschaftsorganisationen durch Mitgliedschaft oder in anderer Weise beteiligen.
  7. Die FAU Aachen kann mit anderen Organisationen kooperieren. Die Entscheidung obliegt der Vollversammlung.
  8. Die FAU Aachen hat ihren Sitz in Aachen.

2. Zweck und Ziel

  1. Zweck der »Freien Arbeiter*innen Union Aachen« (FAU Aachen) ist die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gemäß Artikel 9 Abs. 3 GG sowie der kulturellen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder. Hierzu zählt insbesondere auch der Abschluss möglichst günstiger Tarifverträge auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes.
  2. Weiterer Zweck der FAU Aachen ist die Bildung und Erweiterungen der Kompetenzen ihrer Mitglieder.
  3. Über die eigene Mitgliedschaft hinaus setzt sich die FAU Aachen dafür ein, das Bewusstsein der Lohnabhängigen über die gemeinsame Lage und die gemeinsamen Interessen zu fördern. Dies geschieht im Geist der Solidarität und gegenseitigen Hilfe.
  4. Die FAU Aachen strebt eine solidarische Zusammenarbeit aller Lohnabhängigen über Organisations-, Branchen-, und Ländergrenzen hinweg an.
  5. Die FAU Aachen ist unabhängig von allen politischen, religiösen und anderen weltanschaulichen Organisationen und Gruppierungen und lehnt jede Instrumentalisierung der Gewerkschaft in deren Sinne ab.
  6. Die FAU Aachen ist in gleicher Weise unabhängig von Arbeitgebern, deren Organisationen und allen staatlichen Institutionen.

3. Organisationsgebiet und Organisationsbereich

  1. Das Organisationsgebiet der FAU Aachen erstreckt sich in und um das Stadtgebiet Aachen. Es kann auch andere Kommunen umfassen, sobald sich Auswärtige in einer FAU-Gewerkschaft organisieren wollen und dort weder eigenständige noch näherliegende FAU-Strukturen bestehen.
  2. Die Zuständigkeitsbereiche der FAU Aachen definieren sich über alle Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die FAU Aachen Mitglieder hat. Der Organisationsbereich schließt Nebenbetriebe sowie rechtlich ausgegliederte und selbstständige, jedoch wirtschaftlich zugeordnete Betriebe ein.
  3. Die FAU Aachen erhebt ausdrücklich keinen Interessensvertretungsanspruch für Beschäftigte in Unternehmen, Betrieben, Einrichtung und Verwaltungen, in denen es über keine Mitglieder verfügt.

4. Gliederung und organisatorischer Aufbau

4.1 Allgemeines

Die FAU Aachen besteht aus mehreren organisatorischen Ebenen und ist in mehrere Teile gegliedert. Diese werden im Folgenden vorgestellt. Die Dokumente sind wie folgt hierarchisiert:

  1. Satzung
  2. Geschäftsordnung
  3. Richtlinien
  4. Handbücher

Der Vorstand besteht aus den Sekretariaten »Allgemeines Sekretariat« und »Kasse«. Zeichnungsberechtigt sind alle Sekretariate.

4.2 Betriebsgruppen

  1. Betriebsgruppen sind die Basisstrukturen der FAU Aachen auf betrieblicher Ebene.
  2. Betriebsgruppen können innerhalb ihrer Betriebe autonom handeln, sofern sie gegen keine übergeordneten Beschlüsse verstoßen.
  3. Die Betriebsgruppe trifft sich mindestens quartalsweise.
  4. Mitglieder der Betriebsgruppe können an die Betriebsgruppensitzung Anträge stellen und Anliegen in Form von Tagesordnungspunkten einbringen, sofern diese von Interesse für die Betriebsarbeit oder die weitergehende Branchenarbeit sind, oder ein gewerkschaftliches Agieren erfordern und nicht eine andere Gliederung der FAU Aachen zuständig ist. Dies geschieht fristgerecht gegenüber dem Betriebsgruppendelegierten.
  5. Die Betriebsgruppe muss ihrer Sektion regelmäßig über ihre Tätigkeiten berichten.

4.3 Vollversammlung (VV)

4.3.1 Allgemeines

Die Vollversammlung (VV) ist das oberste beschlussfassende Organ der FAU Aachen. Einzelne Mitglieder können hier Anträge stellen und Anliegen in Form von Tagesordnungspunkten einbringen, sofern diese von Interesse für die FAU Aachen sind oder ein gewerkschaftliches Agieren erfordern und nicht über andere Organisationsstrukturen abgedeckt sind. Sie findet regelmäßig alle zwei Monate statt, hat eine Einladungsfrist von sieben Tagen und findet in Präsenz statt. Auf Anfrage soll eine Online-Teilnahme ermöglicht werden. Abweichungen regelt die vorhergehende Vollversammlung oder der Syndikatsrat.

4.3.2 Aufgaben

Die VV entscheidet über folgende Themen:

  • Aktivitäten und Maßnahmen, in welchen die FAU Aachen öffentlich teilnimmt
  • Verwendung der Finanzen
  • Einrichtung, Aufnahme oder Auflösung von Betriebsgruppen, Ausschüssen, Initiativen für Sozialorganisation, Arbeitsgruppen oder anderen Untergruppen
  • Entlastung von Mandatieren
  • Mitgliedschaft in Dachverbänden
  • Änderungen an der Satzung
  • Einberufung von außerordentlichen Vollversammlungen

Weiterhin wählt die VV:

  • Sekretär*innen
  • Delegierte für Treffen
  • Mitglieder für Arbeitsgruppen

4.3.3 Außerordentliche Vollversammlung

Außerordentliche Vollversammlungen werden einberufen, wenn ein dringendes Thema nicht auf eine turnusmäßige Vollversammlung warten kann oder ein Thema zu umfangreich für eine reguläre VV ist. Sie haben eine Einladungsfrist von 7 Tagen und finden in Präsenz statt. Auf Anfrage soll eine Online-Teilnahme ermöglicht werden. Die außerordentliche VV hat lediglich Beschlusskraft zu den eingeladenen Themen (beispielsweise zur Bestätigung eines Streiks). Außerordentliche VVs werden durch die VV oder das Sekretariatskollektiv einberufen.

Die außerordentliche VV unterscheidet sich vom Syndikatsrat indem sie endgültige Beschlüsse fassen kann. Dabei sollte immer abgewogen werden, ob diese Entscheidung nicht auf die nächste turnusmäßige VV warten kann.

4.4 Syndikatsrat

4.4.1. Allgemeines

Der Syndikatsrat soll die kurzfristige Handlungsfähigkeit der FAU Aachen sicherstellen. Der Syndikatsrat kann von jedem Mitglied über das allgemeine Sekretariat mit Vorlauf von 3 Tagen eingeladen werden. Das Allgemeine Sekretariat entscheidet über Angemessenheit der Einladung. Ersatzweise kann das Sekretariatskollektiv einladen. Die Einladung muss mindestens Ort, Zeit und eine Tagesordnung beinhalten. Es dürfen nur zu in der Einladung genannten Punkten Beschlüsse getroffen werden. Der Syndikatsrat kann online stattfinden. Aus jedem Sekretariat soll mindestens eine Person anwesend sein. Ersatzweise können Sekretariate ihre Position vorab darlegen. Der Syndikatsrat ist nur beschlussfähig, wenn aus mindestens 2/3 der Sekretariate eine Position bekannt ist.

4.4.2. Aufgaben

Der Syndikatsrat darf in diesem Sinne über alle Themen entscheiden, über die auch eine VV entscheiden könnte, mit den folgenden Einschränkungen:

  • Alle Entscheidungen eines Syndikatsrats müssen auf der kommenden VV vorgestellt und ggf. bestätigt werden
  • Der Syndiaktsrat darf nur über Themen entscheiden, die zeitlich vor der nächsten VV entschieden werden müssen
  • Der Syndikatsrat ist für kleinere Entscheidungen gedacht. Er darf in diesem Sinne keine Grundsatzentscheidungen treffen. Insbesondere kann er keine Satzungsänderung veranlassen

4.5 Sekretariate

4.5.1 Allgemeines

Sekretariate sind ausführende Organe der FAU Aachen und verantwortlich für das Tagesgeschäft zwischen den Vollversammlungen. Dies beinhaltet auch die organisatorischen Interessen der FAU Aachen wahrzunehmen und sie im Rahmen der aktuellen Beschlusslage offiziell nach außen zu vertreten. Aufgaben, Pflichte und Rechte der Sekretariate sind in den Mandatsrichtlinien aufgeführt. Derzeit bestehen folgende Sekretariate, welche von zwei mandatierten Personen besetzt werden sollen:

  • Allgemeines Sekretariat
  • Internes Sekretariat für Mitgliederbetreuung
  • Kassensekretariat
  • Sekretariat für gewerkschaftliche Aktion
  • Sekretariat für Bildung

4.5.2 Wahl

Sekretariate werden für zwei Jahre gewählt und dürfen einmal wiedergewählt werden. Nach dieser Periode dürfen die Personen sich für eine Wahlperiode nicht erneut zur Wahl stellen. Sollte kein*e Nachfolger*in gefunden werden, können die Mandate kommissarisch weitergeführt werden.

Insgesamt darf ein Mitglied nur in sechs der letzten acht Jahre ein Sekretariat innehaben.

Jedes Mitglied der FAU Aachen kann ein Sekretariatsmandat übernehmen. Es sollte mindestens ein Jahr der FAU Aachen angehören oder sich durch anderweitige Qualifikationen oder Erfahrungen sich für das Mandat qualifizieren. Mitglieder in laufenden Schlichtungsverfahren können sich nicht zur Wahl stellen.

Eine Kandidatur muss als Tagesordnungspunkt auf der VV eingebracht werden, die Wahl findet durch selbige statt.

4.5.3 Arbeitsweise

Die Sekretariate arbeiten individuell und eigenverantwortlich. Aufgaben können an gegebenenfalls zuarbeitende Gruppen oder Einzelpersonen abgegeben werden. Die Verantwortung bleibt beim Sekretariat.

4.5.4 Rechenschaftspflicht

Sekretär*innen sind der Vollversammlung rechenschaftspflichtig. Die Entlastung findet nach Ende der Mandatszeit statt.

4.6 Sekretariatskollektiv

Das Sekretariatskollektiv besteht aus allen mandatierten Sekretär*innen. EEs hat das Recht eine außerordentliche VV oder einen Syndikatsrat einzuberufen. Alle Mitglieder des Sekretariatskollektivs sind im Sinne des Syndikats zeichnungsberechtigt. Weiterhin liegt Ihnen keine Entscheidungskompetenz bei.

4.7 Arbeitsgruppen (AGs)

4.7.1 Allgemeines

Arbeitsgruppen (AGs) können zur Bearbeitung umgrenzter Themen- oder Aufgabenfelder gegründet werden. Sie können entweder dauerhaft oder projektbezogen für begrenzte Zeit eingerichtet werden.

4.7.2 Bildung einer Arbeitsgruppe

Für die Gründung einer Arbeitsgruppe muss ein Antrag bei der Vollversammlung eingerichtet werden. Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten:

  • Name der AG
  • Zweck der AG
  • Budget
  • Festlegung der Berichtspflicht
  • eine ausführliche Beschreibung des Arbeitsauftrags und wie dieser erfüllt werden soll
  • ein grober zeitlicher Rahmenplan, eventuelle Festlegung von Meilensteinen

4.7.3 Langfristige Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen können in die Satzung aufgenommen werden. In diesem Fall muss der Antrag auf Gründung zusätzlich eine Arbeitsrichtlinie beinhalten. Dauerhafte AGs sollen grundsätzlich in die Satzung aufgenommen werden. Die Arbeitsrichtlinie soll enthalten:

  • Festlegung eventueller Mandate und Verfahren diese zu besetzen
  • Festlegung wie oft die AG sich mindestens trifft
  • Arbeitsweise und eventuelle Substrukturen
  • Gegebenenfalls Regelungen zur Entscheidungsfindung über die Ausgestaltung des Arbeitsauftrages der AG

Die Arbeitsrichtlinie kann so fern nötig die Beschreibung der Erfüllung des Arbeitsauftrages und des zeitlichen Rahmenplans ersetzen.

langfristige Arbeitsgruppen nach dieser Satzung:

  • Arbeitskampfversammlung (AKV)

4.8 Verwaltungsmandate

Verwaltungsmandate werden zur Erledigung wiederkehrender technischer oder verwalterischer Aufgaben eingerichtet. Sie sind nicht Teil des Sekretariatskollektivs.

Jedes Mitglied kann ein Verwaltungsmandat übernehmen.

4.9 Klausurtagung

Klausurtagungen sind jährliche Treffen der FAU Aachen. Auf den Klausurtagungen können Handlungsempfehlungen, Jahrespläne und Zielsetzungen ausgearbeitet werden, sie besitzen allerdings keine Beschlusskraft.

4.10 Initiativen für Sozialorganisation

Initiativen für Sozialorganisation (IfS) sind Untergliederungen innerhalb der FAU Aachen, in welchen sich die Mitglieder gemäß bestimmter sozialer Lebensrealitäten organisieren. Hierzu können Wohnen, Schule, Ausbildung, Migration oder ähnliches zählen.

Die IfS erheben keine eigenen Beiträge.

4.11 Kommunalinitiativen

Kommunalinitiativen sind Untergliederungen innerhalb der FAU Aachen, in denen sich Mitglieder organisieren, welche außerhalb des Stadtgebietes Aachen leben oder arbeiten und eine gemeinsame Ausgründungsabsicht haben. Die Aufgabe der Initiative ist die Vorbereitung für die Ausgründung als eigenes Syndikat.

4.12 Dachverbände

  1. Das FAU Aachen gehört dem Dachverband Freie Arbeiter*innen Union an, die ihrerseits in der Internationalen Konföderation der Arbeit (IKA) assoziiert ist.
  2. Der Zweck der Mitgliedschaft in der FAU ist es, die allseitigen Interessen der assoziierten Mitglieder in der Öffentlichkeit zu vertreten. Des Weiteren wird mit der Mitgliedschaft in der FAU die Bündelung der Interessen und Aufgabenfelder der Gewerkschaftsmitglieder beabsichtigt. Der Dachverband FAU soll in die Lage versetzt werden, die Interessen seiner Mitgliedschaft mit Nachdruck und eigenen Institutionen durchzusetzen.
  3. Weiteres Ziel ist die Integration von föderalen Strukturen, die fachliche Befähigung zur Führung von Betrieben sowie die Demokratisierung der Wirtschaft.
  4. Über die Mitgliedschaft in einem Dachverband entscheidet die Vollversammlung gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung zum Eintritt und Austritt in Dachverbänden.
  5. Diese Satzung, deren Anhänge sowie die Beschlüsse der FAU Aachen dürfen den Bestimmungen des Dachverbandes nicht widersprechen.
  6. Nach Möglichkeit beteiligt sich das FAU Aachen an den satzungsgemäßen Treffen des Dachverbandes. Delegierte werden durch die Vollversammlung mandatiert.
  7. Die Mitglieder der FAU Aachen sind gehalten Aktivitäten des Dachverbandes nach eigenem Ermessen zu unterstützen.
  8. Die Übernahme eines Mandates durch ein Mitglied der Freien Arbeiter*innen Union auf lokaler, regionaler, bundesweiter oder internationaler Ebene innerhalb der FAU beziehungsweise der IKA erfordert einen Beschluss der Vollversammlung. Die VV übernimmt vor Ort eine Kontrollfunktion über Mandatierte, die die FAU Aachen für die FAU bzw. die IKA stellt. Bei einem Ausfall oder anderweitigen Problemen der/des Mandatierten ist die FAU Aachen gegenüber dem Dachverband verantwortlich.

5. Entscheidungsfindung und Mandate

  1. Die Wahl von Mandatierten erfolgt stets durch die jeweils zuständige Basis.
  2. Entscheidungen werden stets durch die jeweilige Basis getroffen, wenn die Satzung oder ihre Anhänge kein anderes Verfahren regeln.
  3. Im Rahmen einer effizienten Arbeitsteilung können Befugnisse jederzeit delegiert werden. Dabei müssen Möglichkeiten der Kontrolle und von Korrekturen bestehen.
  4. Die konkreten Modalitäten der Entscheidungsfindung sowie der Wahl von Mandatierten in den einzelnen Untergliederungen werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
  5. Prinzipiell hat jedes Mitglied ein aktives sowie passives Wahlrecht innerhalb der Organisation. Einschränkungen werden durch die Mandatsrichtlinien geregelt.
  6. Mandate müssen stets mit konkreten Arbeitsaufträgen und Handlungsanweisungen ausgestattet sein.
  7. Die Mandatsdauer beläuft sich, sofern nicht anders geregelt, auf zwei Jahre. Ausgenommen sind Mandate, die nur für einen bestimmten Handlungsauftrag erteilt werden (z.B. als Kongressdelegierte). Die Wiederwahl von Mandatierten ist grundsätzlich möglich.
  8. Ein Mandat endet durch Austritt aus der FAU Aachen oder durch Abwahl auf der Vollversammlung.
  9. Bei der Besetzung von Mandaten und Delegierten wird eine Quote von 50% an Frauen und anderen unterdrückten Geschlechtern angestrebt.

6. Mitgliedschaft

6.1 Wer kann Mitglied werden?

  1. Mitglied der FAU Aachen kann werden, wer im Organisationsgebiet und -bereich der FAU Aachen:
    • in einem Arbeits-, Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis lohnabhängig beschäftigt ist
    • im Reproduktions- oder Care-Bereich tätig ist
    • Schein- oder Solo-Selbstständig tätig ist
    • wer an Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung oder einer Umschulung teilnimmt
    • ein Praktikum absolviert
    • erwerbslos ist
    • im Ruhestand ist
    • Schüler*in oder Student*in ist
  2. ausgeschlossen sind:
    • Arbeitgeber*innen
    • leitende Angestellte (Angestellte mit der Macht andere zu entlassen)
    • Polizei, Justiz, Bundeswehr
  3. sowie Menschen die im Widerspruch zu §2 »Zweck und Ziel« stehen
  4. Personen, die bereits Mitglied anderer FAU-Syndikate sind können nur durch Übertritt beitreten.

6.2 Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglieder sind beitragspflichtig. Ausgenommen von jeder Beitragspflicht sind grundsätzlich Mitglieder, die sich in Gefangenschaft befinden sowie Mitglieder, die im Arbeitskampf (Streik und Aussperrung) stehen.
  2. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt ein Prozent des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes bzw. der regelmäßigen monatlichen Ausbildungsvergütung. Mitglieder mit mehr als einem Beschäftigungsverhältnis zahlen ein Prozent ihres regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoeinkommens. Nicht zum regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst bzw. zur Ausbildungsvergütung gezählt werden Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Jahresprämie, unregelmäßige Schicht- und Erschwerniszuschläge, kinderbezogene Entgeltbestandteile, Zulagen zu vermögenswirksamen Leistungen sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Tariferhöhungen.
  3. Der Mindestbeitrag beträgt den an die Region abzutretenden Betrag (Stand Mai 2024: 3,50€) zuzüglich 1€.
  4. Jedem Mitglied steht es frei höhere Beiträge zu zahlen.
  5. Bei finanziellen Notlagen kann eine Beitragssenkung oder Beitragsfreistellung beim Kassensekretariat beantragt werden.
  6. Auf Nachfrage ist dem Kassensekretariat die Berechnungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag nachzuweisen.
  7. Die Mitgliedsbeiträge werden durch das Kassensekretariat eingezogen beziehungsweise eingefordert und gemäß der aktuellen Satzung und Beschlusslage verwaltet.

6.3 Aufnahmeverfahren

Ein Beitrittsantrag wird schriftlich an das interne Sekretariat gestellt, dieses kann den Antrag an- oder ablehnen. Bei der folgenden VV werden die Neumitglieder vorgetragen, sollte kein Einspruch gegen Personen eingebracht werden, gelten diese damit als aufgenommen. Sollte das interne Sekretariat einen Antrag ablehnen, muss dies auf der nächsten VV begründet werden.

6.4 Allgemeine Rechte

  1. Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe der Satzung in der FAU Aachen an Abstimmungen teilzunehmen, Anträge einzureichen, zu wählen und gewählt zu werden sowie in der Gewerkschaft mitzuwirken.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Solidaritätsleistungen nach §7
  3. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Zugang zur internen elektronischen Vernetzung der FAU.
  4. Die interne elektronische Kommunikationsstruktur der FAU Aachen dient primär zur Information und Koordinierung der gewerkschaftlichen und organisatorischen Aktivitäten. Die aktuelle Beschlusslage zur elektronischen Diskussion ist einzuhalten.

6.5 Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch begründeten, formlosen Antrag für ruhend erklärt werden.
  2. Bei Rückständen der Beitragszahlungen nach 3 Monaten wird eine Mitgliedschaft automatisch als ruhend erklärt. Dabei verlieren die betroffenen Personen ihre Stimm- und Solidaritätsrechte, wird von der weiteren Beitragspflicht vorerst befreit. Die betroffene Person darf weiter an der internen Kommunikation teilnehmen.

6.6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Übertritt in ein anderes FAU-Syndikat, Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich und beendet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
  3. Bei Zahlungsrückstand der Beiträge erlischt der Mitgliedsstatus nach 6 Monaten.
  4. Eine Stundung oder ein (Teil-)Schuldenerlass ist auf Antrag an das Kassensekretariat möglich.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn es Handlungen begeht, die die Interessen der FAU Aachen wesentlich schädigen oder seinen Grundsätzen und Beschlüssen wiederholt oder erheblich zuwiderlaufen oder wenn die in §6.1 genannten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. Streikbruch kann einen Ausschluss rechtfertigen.

7. Gewerkschaftsleben und Solidaritätsleistungen

7.1. Rechtliche Unterstützung

Rechtliche Unterstützung erfahren Mitglieder im Rahmen der Möglichkeit des Syndikats. Dabei entscheidet die Vollversammlung über die Bezahlung von Anwält*innen oder Ähnlichem.

7.2. Finanzielle Unterstützung – Soli-Fond

Steht Mitgliedern eine Summe Geld durch gerichtlichen Beschluss zu,, was sie nicht direkt erhalten, obwohl sie drauf angewiesen sind, oder ist Erfolg vor dem Arbeitsgericht absehbar, haben Mitglieder die Möglichkeit sich regelmäßig Geld aus einem Solidaritäts-Fond zu leihen. Rahmenbedingungen werden in der Richtlinie SoliFond festgelegt.

7.3. Repressionsunterstützung

Sollte ein Mitglied Opfer von Sanktionen des Arbeitgebers werden, sind Ausgleichszahlungen möglich.

7.4. Tatkräftige Solidarität

Die Stärke und Durchsetzungskraft der FAU Aachen in seinem Kampf um bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen fußt im Wesentlichen auf dem Engagement seiner Mitglieder. Spätestens wenn die FAU Aachen erklärtermaßen in einen Arbeitskampf eintritt, ist es notwendig, dass jedes einzelne Mitglied Einsatz für die gemeinsame Sache zeigt und Verantwortungsbewusstsein an den Tag legt.

8. Finanzen

8.1 Allgemeines

  1. Die FAU Aachen finanziert sich ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, um finanziell von staatlichen und kirchlichen Institutionen sowie anderen Organisationen unabhängig zu sein.
  2. Die Finanzen werden durch das Kassensekretariat verwaltet.

8.2 Verwendung

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind dem Vermögen der FAU Aachen zuzuführen. Näheres regelt die Mandatsrichtlinie Kassensekretariat.
  2. Das Kassensekretariat darf im Rahmen der Beschlüsse Gelder freigeben.
  3. Gehen beantragte Gelder über die Beschlüsse der VV hinaus, so obliegt dem Syndikatsrat die Entscheidung über eine Geldfreigabe. Dies gilt, sofern die Gelder kurzfristig benötigt werden oder eine Entscheidung nicht bis zur nächsten Vollversammlung (VV) aufschiebbar ist. Die so erfolgte Freigabe ist durch die darauf folgende VV zu ratifizieren

8.3 Bezahlungen Mandatierte

Stellen oder Positionen innerhalb der FAU Aachen werden nicht bezahlt oder in anderer Form vergütet.

8.4 Kassenprüfung

Die Buchführung der Kasse wird einmal jährlich geprüft. Hierzu ist durch die VV eine Kommission zur Kassenprüfung zu bilden, die aus mindestens zwei Personen besteht. Dem Kassensekretariat obliegt die Aufgabe, die Kassenprüfung als Tagesordnungspunkt bei der Vollversammlung einzubringen. Auf Beschluss der Vollversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden.

9. Publikationen

9.1 Allgemeines

Publikationen der »Freien Arbeiter*innen Union Aachen« (FAU Aachen) sind offizielle Verlautbarungen und Informationskanäle der Gewerkschaft. Darunter fallen Druckerzeugnisse, Webauftritte, Audioformate oder Videoinhalte. Es gelten die Veröffentlichungsrichtlinien des Pressesekretariats. Über weitere Publikationen entscheidet die Vollversammlung (VV).

9.2 Aktuelle Publikationen

  • Die Website »aachen.fau.org«;
  • Die Social-Media-Kanäle der FAU Aachen.

10. Haftung und Vermögen

  1. Angehörige von Sekretariaten und andere Mandatierte haften bei ordnungsgemäßer Ausübung ihres Mandates weder persönlich noch gesamtschuldnerisch.
  2. Die Haftung der »Freien Arbeiter*innen Union Aachen« (FAU Aachen) beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen der FAU Aachen.
  3. Die FAU Aachen ist Eigentümerin des Vermögens. Dies umfasst das Archiv, alle Sachgüter sowie den Kassenstand der FAU Aachen.

11. Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung sowie jede Änderung dieser Satzung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung durch eine Vollversammlung (VV) in Kraft.
  2. Diese Satzung wurde am 01.06.2024 beschlossen.
  3. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
  4. Die Auflösung der »Freien Arbeiter*innen Union Aachen« (FAU Aachen) kann nur aufgrund eines Beschlusses der VV erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen wird dem bundesweiten Dachverband „Freie Arbeiter*innen Union» übertragen.